Beim Verkauf einer Immobilie in der Türkei erhebt das Grundbuchamt (Tapu) eine Gebühr von 2 % des erklärten Kaufpreises beim Käufer und weitere 2 % beim Verkäufer, zusammen also 4 %. Bei einem erklärten Preis von 1.000.000 TRY zahlen Käufer und Verkäufer jeweils 20.000 TRY.
Ergebnis
Unverbindliche Schätzung; den verbindlichen Betrag berechnet das Grundbuchamt. Amtliche Quelle: Gebührengesetz Nr. 492 (Harçlar Kanunu), Tarif Nr. 4, Abschnitt I-20/a. Bearbeitungsentgelte des Amtes und weitere Nebenkosten sind nicht enthalten.
Was eine konkrete Wohnung kostet, erfahren Sie auf der Projektseite über die Schaltfläche „Aktuellen Preis anfragen“. Neubauprojekte in der Türkei
Häufige Fragen
Wer zahlt die Grundbuchgebühr?
Beide Seiten. Das Gesetz erhebt die Gebühr getrennt beim Verkäufer und beim Käufer, jeweils 2 %. Zusammen sind das 4 % des erklärten Preises.
Von welchem Preis wird die Gebühr berechnet?
Vom beim Grundbuchamt erklärten Preis; er darf nicht unter dem steuerlichen Wert der Immobilie für die Grundsteuer (emlak vergi değeri) liegen. Auch bei einer Wohnung, die mit Bauanwartschaft auf Wohnungseigentum (kat irtifakı) verkauft wird, gilt der volle Preis als Grundlage. Stellt sich später heraus, dass ein zu niedriger Preis erklärt wurde, wird die Gebühr auf die Differenz nachberechnet; dazu kommt eine Strafe wegen Steuerverkürzung.
Kann sich der Satz ändern?
Ja. Das Gesetz erlaubt dem Staatspräsidenten, den Satz bis auf das Doppelte zu erhöhen oder auf ein Zehntel zu senken; maßgeblich ist der Satz am Tag der Übertragung. Der Satz von 2 % auf dieser Seite wurde am 20. Oktober 2026 mit dem aktuellen Gesetzestext abgeglichen.
Quelle
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